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Teilnahmebedingungen der bvitg Service GmbH für DMEA Karrierepartner

Nachwuchsformate

Teilnahmebedingungen Karrierepartner

Die bvitg Services GmbH (im Folgenden „bsg“) bietet interessierten Ausstellern die Möglichkeit, als Sponsor Karrierepartner der DMEA zu werden. Diese Teilnahmebedingungen regeln den Sponsoringvertrag zwischen der bsg und dem Karrierepartner (im Folgenden auch „Partner“ oder „Sie“). Aussteller, die Karrierepartner der DMEA werden möchten, müssen sich vorab auf dem DMEA-Buchungsportal (im Folgenden „Portal“) bei der bsg registrieren und die gewünschten Karrierepartner-Leistungen kostenpflichtig erwerben.

1. Buchungvoraussetzung und Registrierung auf der Plattform

1.1 Jedes Unternehmen, das Aussteller der DMEA ist, kann Karrierepartner werden.

1.2 Ihre Angaben bleiben auch nach Durchführung der DMEA im Portal gespeichert. Die bsg nutzt diese Daten für die Planung zukünftiger DMEA-Veranstaltungen und wird Sie diesbezüglich gegebenenfalls per E-Mail ansprechen (vgl. § 8 dieser Teilnahmebedingungen). Sollten Sie diese Speicherung nicht wünschen, können Sie die Löschung Ihrer Daten oder Ihres gesamten Portal-Nutzerkontos verlangen, indem Sie eine E-Mail an dmea@bvitg.de schreiben. Dies hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Nutzungsrechte hinsichtlich bereits gebuchter Leistungen, die unwiderruflich erfolgt (vgl. § 2.3 dieser Teilnahmebedingungen).

1.3 Mit Registrierung auf der Plattform und Akzeptanz dieser Teilnahmebedingungen verpflichten Sie sich zur Erbringung der in diesen Teilnahmebedingungen spezifizierten Leistungen.

2. Leistungen des Partners

2.1.

Der Partner ist verpflichtet, den im Portal aufgeführten Gesamtbetrag an die bsg zu zahlen. Die bsg wird dem Partner eine Rechnung über den Sponsoringbetrag erstellen und an die im Portal angegebene E-Mail-Adresse („Rechnungskonto“) senden. Der Sponsoringbetrag ist binnen 21 Tagen nach Versand der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.2. Der Partner wird der bsg eine Kopie seines Unternehmenslogos innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss per E-Mail (doreen.kempa@bvitg.de) im .eps-, .jpeg- oder .png-Format zur Verfügung stellen.

2.3 Der Partner gestattet der bsg die Nutzung seines Unternehmenslogos und -namens, soweit dies der Erfüllung des Sponsoringvertrages gemäß Angebot und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dient und räumt der bsg alle insoweit erforderlichen Nutzungsrechte ein.

3. Leistungen der bsg

3.1. Die bsg wird die im Angebot vereinbarten Leistungen erbringen.

3.2. Die bsg gestattet dem Partner für die Dauer des Vertrages mit seinem Sponsoring unter der Bezeichnung „DMEA-Karrierepartner“ zu werben. Dafür darf er den Begriff „DMEA“ und das DMEA-Logo verwenden. Die bsg wird dem Partner auf dessen Wunsch eine Kopie des DMEA-Logos zur Verfügung stellen. Der Partner wird nur das von der bsg zur Verfügung gestellte Logo nutzen.

3.3. Zwischen den Parteien ist allein die bsg für Organisation und Durchführung der DMEA zuständig, der Partner ist daran nicht beteiligt. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich in Textform (z.B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart ist.

4. Einsatz Dritter

Die bsg kann nach freiem Ermessen Dritte einsetzen und diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte übertragen. Dem Partner gegenüber bleibt allein die bsg für solche Dritte verantwortlich.

5. Exklusivität

Das Sponsoringverhältnis ist für beide Parteien nicht exklusiv.

6. Laufzeit und Kündigung

6.1. Der Vertrag läuft ab der vollständigen und abgeschlossenen Buchung im Portal inklusive E-Mail-Bestätigung an den Partner durch die bsg bis zum Ende der DMEA des Jahres für die das Sponsoringpaket gebucht wurde.

6.2. Beide Parteien können den Sponsoringvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für die bsg auch dann vor, wenn der Partner den Sponsoringbetrag nach Fälligkeit und einer Zahlungserinnerung per E-Mail nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungserinnerung bezahlt.

7. Absage der Veranstaltung

Bei Schließung/Störung des Veranstaltungsortes oder aus Gründen höherer Gewalt ist die Messe Berlin GmbH berechtigt, eine Veranstaltung abzusagen oder zu verschieben. In diesem Fall informiert Sie die bsg schnellstmöglich. Der Partner hat Anspruch auf Erstattung des Sponsoringbetrages, soweit die Gegenleistungen der bsg noch nicht erbracht wurden.

8. Newsletter

Gegebenenfalls erhalten Sie unter der angegebenen E-Mail-Adresse Informationen zu künftigen DMEA-Veranstaltungen von uns. Dem können Sie jederzeit kostenfrei widersprechen, entweder über den Link in der jeweiligen E-Mail oder per Mitteilung an die E-Mail-Adresse e dmea@bvitg.de.

9. Datenschutz

Bitte beachten Sie die separat vorliegenden Datenschutzbedingungen.

10. Gewährleistung

10.1. Die Parteien gewährleisten, dass ihre Unternehmenslogos und -namen keine Rechte Dritter verletzen. Die die Nutzung von Unternehmenslogo und -namen gestattende Partei stellt die nutzende Partei von allen Ansprüchen Dritter wegen durch die gestattende Partei zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Unternehmenslogo und -namen frei und wird die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen. Die nutzende Partei wird die gestattende Partei unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren und der gestattenden Partei die Verteidigung gegen die Ansprüche

10.2. Die bsg ist nicht dafür verantwortlich, dass der Partner mit dem Sponsoring bestimmte kommunikative Ziele erreicht, soweit sie dies nicht durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten erschwert oder vereitelt hat.

11. Haftung

11.1. Die bsg haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie immer bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet die bsg nur für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei einer Kardinalpflicht handelt es sich um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei vertrauen darf. Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der bsg beschränkt auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht

12.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Berlin vereinbart.

12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

13. Schlussbestimmung

13.1. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln oder Teile dieser Klauseln unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

13.2. Änderungen dieser Teilnahmebedingungen (inklusiver dieser Schriftformklausel) bedürfen der Schriftform.

Stand: November 2023

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Immer für Sie da: Ihr DMEA -Team

Doreen Kempa
doreen.kempa@bvitg.de
T +49 175 9280501